Fete am Denkmol e.V.

                       VEREINSSATZUNG

 

,,Fete am Denkmol e.V."

 

§ 1
Zweck

 

1)             Zweck des Vereins ist die Förderung gemeinnütziger Zwecke, insbesondere der Jugendhilfe, durch die ideelle und finanzielle Unterstützung von steuerbegünstigten und gemeinnützigen Einrichtungen/Körperschaften vorrangig innerhalb der Stadt Solingen.

2)             Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

3)             Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4)             Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Entschädigung.

5)             Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 2
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen   ,,Fete am Denkmol e.V."   und hat seinen Sitz in Solingen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3
Steuerbegünstigung

 

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 1 Abs. I der Satzung steuerbegünstigten Einrichtungen/Körperschaften verwendet.

 

 

§ 4
Mitglieder

 

1)             Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) Fördermitgliedern.

2)             Fördermitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins finanziell unterstützen.

3)             Aktives Mitglied kann jeder Verein werden, der in der Gemarkung Höhscheid seinen Vereinssitz hat. Die Mitglieder der Vereine werden vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder einen von ihm bevollmächtigten Vertreter. Die Mitgliedschaft erhalten auch Vereine, die einmal ihren Vereinssitz in Höhscheid hatten, inzwischen aber ihren Vereinssitz geändert haben.

4)             Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht.

 

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1)             Die aktiven Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2)             Die Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht sowie kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

3)             Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4)             Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

 

 

§ 6
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

1)             Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

2)             Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss.

 

3)             Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres.

4)             Der Ausschluss erfolgt
a) wenn das Vereinsmitglied grob und wiederholt gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstößt;
b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereinslebens;
c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

5)             Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit gegeben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

6)             Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich einzureichen. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

7)             Wird der Ausschließungsgrund vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

8)             Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf eventuelle Entschädigungen (z. B. bei Ausschluss). Eine Rückgewährung von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 7
Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

 

1)             Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr.

2)             Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

 

 

§ 8
Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9
Der Vorstand

 

1)             Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer,
e) einem Beisitzer.

2)             Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

3)             Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

4)             Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500,00 EUR belasten ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende berechtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500,00 EUR belasten, braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitglieder. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe des Sozialfonds.

5)             Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

6)             Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

7)             Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 7 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

8)             Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

§ 10
Die Mitgliederversammlung

 

1)             Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

2)             Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

3)             Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

4)             Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher aktiven Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 

§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

1)             Die Wahl des Vorstandes.

 

2)             Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

3)             Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

 

4)             Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand übertragenen Angelegenheiten.

 

5)             Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1)             Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

2)             Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

3)             Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

4)             Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.

5)             Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

6)             Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter, und erreicht keine die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

 

§ 13
Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

 

1)             Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

2)             Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

3)             Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamts.

 

 

§ 14
Satzungsänderung

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

 

§ 15
Vereinsauflösung

 

1)             Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

2)             Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

3)             Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Notschlafstelle Solingen e. V. oder, falls dieser nicht mehr existieren sollte, an die Stadt Solingen, die es einer gemeinnützigen und steuerbegünstigten Einrichtung/Körperschaft innerhalb der Stadt Solingen zuzuführen hat.